Coronakrise: Kompromiss bei Betriebsschließung erzielt
Betriebsschließungsversicherung: Auf Druck der bayrischen Staatsregierung wollen nun doch viele Versicherer ihre Gewerbekunden entschädigen, wenn sie ihren Betrieb infolge der Coronakrise dicht machen mussten. Auf die volle Summe können die Betroffenen aber nicht hoffen: Maximal sollen 15 Prozent der versicherten Tagessumme fließen, zudem auf 30 Tage begrenzt. Ob es für die Gewerbetreibenden sinnvoll ist dieses Angebot anzunehmen, kann nicht pauschal beurteilt werden. Es entscheidet der Einzelfall und die konkrete Vertragsgestaltung.
Müssen Betriebsschließungsversicherungen auch für Schließungen zur Coronavirus-Prophylaxe zahlen, wenn der Betrieb infolge behördlicher Anweisungen schließen musste? In dieser Frage hat die bayerische Landesregierung mit Versicherern und Hotel- und Gaststättenverbänden einen Kompromiss erzielt. Viele Versicherer, die sich zuvor querstellten und eine Zahlung verweigerten, wollen nun doch eine Leistung erbringen, wenn eine Firma infolge der Coronakrise schließen musste. Und das bundesweit.
Nur ein Bruchteil der versicherten Summe bezahlt
Die Sache hat aber einen Haken, denn der Schadensersatz ist sehr begrenzt. Maximal 15 Prozent der versicherten Tagessumme wollen die Versicherer erstatten, und auch das nur für maximal 30 Tage. Das Bayerische Wirtschaftsministerium hatte die niedrigere Summe damit begründet, dass den Betroffenen ja noch auf anderem Wege geholfen werde. Im Hotel- und Gaststättengewerbe reduziere sich der wirtschaftliche Schaden der Betriebe bereits um 70 Prozent, da sie auch von staatlichen Hilfsangeboten wie Kurzarbeitergeld und Soforthilfen von Bund und Ländern profitieren würden.
Einerseits ist es gut, dass die betroffenen Versicherer überhaupt Zahlungsbereitschaft zeigen und die versicherten Gewerbetreibenden nicht ganz leer auszugehen drohen. Entsprechend verkaufen die Assekuranzen den Kompromiss auch als Kulanz ihrerseits. Aber die Sache hat einen Haken. Zugleich sollen die Empfänger auf rechtliche Schritte verzichten, wenn sie das Angebot annehmen. Dann kann nicht geklärt werden, ob die Versicherungsnehmer doch Anrecht auf die volle Summe haben.
„Jeden Einzelfall prüfen!“
Hier gilt es für die betroffenen Gewerbekunden, den eigenen Vertrag gut zu prüfen und sich Rat zu holen, ob man nicht doch die ganze Summe fordern kann. Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte in Berlin, erklärt hierzu: „Es kann häufig sinnvoll sein, den angebotenen Kompromiss zu akzeptieren. Aber nicht unbedingt immer. Wir raten daher weiterhin, jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die nunmehr getroffene Vereinbarung auch der individuellen Situation entspricht und der dargestellte Kompromiss auch individuell einen fairen Interessensausgleich zwischen Versicherer und Kunden darstellt!“
Zunächst gilt es zu prüfen, ob der eigene Versicherer nicht doch zahlt. Es gibt Versicherer, die in ihren Versicherungsbedingungen sehr eindeutig den Versicherungsschutz beschrieben haben und auf Grundlage dieser Bedingungen nun auch korrekt leisten. Den Schutz verweigern dürfen die Versicherer dann, wenn sie in den Bedingungen den aktuellen Virus klar und transparent ausgeschlossen haben, erklärt Strübing.
Gerade wenn die Bedingungen aber schwammig und missverständlich formuliert sind, könnten die Versicherer dennoch zahlen müssen. „Bei Zweifeln sind Versicherungsbedingungen zugunsten der Versicherungsnehmer auszulegen“, erklärt der Fachanwalt. Das schreibe das Gesetz so vor. Hier sollten Gewerbekunden den Rat von Juristen und Fachleuten einholen.
Sie haben Fragen oder benötigen unsere Unterstützung?
Kontaktieren Sie uns einfach per Telefon, E-Mai oder über unser Kontaktformular. Wir helfen Ihnen gern!