Trennen sich Ehepaare, die Kinder haben, sind oft Unterhaltszahlungen zu leisten. Doch was passiert, wenn der frühere Ehepartner verstirbt?
2019 wurden 149.010 Ehen in Deutschland geschieden. Oft ist eine solche Trennung mit Unterhaltszahlungen verbunden, wenn die Ehe nicht kinderlos war.
Bei vielen Alleinerziehenden sind die Unterhaltszahlungen des früheren Partners ein wichtiger Teil des Haushaltseinkommens. Verstirbt der unterhaltspflichtige Ex-Partner, fallen plötzlich auch die monatlichen Unterhaltszahlungen weg. Geschiedene mit Kindern können dadurch schnell in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten geraten.
In solchen Fällen kann allerdings ‚Erziehungsrente‘ beantragt werden. Dabei handelt es sich um eine Hinterbliebenenrente der Deutschen Rentenversicherung. Ziel dieser Leistung ist es, den Unterhalt des verstorbenen Partners zu ersetzen. Um eine solche Rente erfolgreich zu beantragen, müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- bis zum Tod des früheren Partners hat der bzw. die Geschiedene mindestens fünf Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet
- die Ehe muss nach dem 30. Juni 1977 geschieden worden sein
- der überlebende Partner hat nicht noch einmal geheiratet
Die Erziehungsrente wird beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt. Der Bezug endet, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Zu beachten ist, dass eigenes Einkommen oberhalb eines bestimmten Freibetrags bis zu 40 Prozent auf die Höhe der Erziehungsrente angerechnet wird.
Sie haben Fragen oder benötigen unsere Unterstützung?
Kontaktieren Sie uns einfach per Telefon, E-Mail oder über unser Kontaktformular. Wir helfen Ihnen gern!