Wenn die Hecke zu hoch ist… 5 Urteile zu Nachbarschafts-Streits
Nachbarschafts-Streits sind häufiger Grund für manchmal langwierige und teure rechtliche Auseinandersetzungen. Das zeigt eine Urteilssammlung der Landesbausparkassen.
Der Besitzer einer zu hohen Thuja-Hecke an der Grundstücksgrenze hatte versprochen, dass er die Hecke zurückschneiden werde. Er tat es nicht, wartete ab und berief sich später darauf, inzwischen sei die Verjährung eingetreten. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 242 C 24651/17) akzeptierte das nicht. Die zwischenzeitliche Anerkenntnis des Rückschnitts habe die noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist neu beginnen lassen.
Straßenschilder auf öffentlichem Grund gehen im Regelfall die Bewohner der daneben liegenden Anwesen nichts an. Eine Ausnahme: Wachsen Sträucher und Büsche vom Grundstück aus in Richtung Schild und verdecken dieses, dann muss diese Störung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden. So ordnete es das Verwaltungsgericht Greifswald (Aktenzeichen 3 A 1417/20) an.
Nicht nur Haus-, sondern auch Wohnungsbesitzer haben die Möglichkeit, eine (kleine) Solaranlage zu errichten. Im letztgenannten Falle kann das auf dem Balkon geschehen. Das Amtsgericht Stuttgart (Aktenzeichen 37 C 2283/20) gestattete dies einem Mieter. Die Bedingungen: Die Anlage müsse baurechtlich zulässig, von einem Fachmann installiert, leicht rückbaubar und optisch nicht störend sein.
Ein ungewöhnlicher Fall der Störung durch einen Baum spielte sich in Rheinland-Pfalz ab. Dort machten Nachbarn geltend, der wuchtige Baum auf öffentlichem Grund störe ihren Satellitenempfang. Deswegen sei Schadenersatz für die Verlegung der Anlage fällig. Das Landgericht Koblenz (Aktenzeichen 6 S 204/18) erkannte keine unzumutbare Beeinträchtigung, gegen geltende Rechtsnormen wie Nachbar- und Baurecht werde nicht verstoßen.