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Ein Todesfall erfordert sehr viel Kraft. Nicht nur, dass man mit den schweren Gefühlen der Trauer leben lernen muss, nein, zugleich müssen ganz alltägliche Dinge geregelt werden. Denn der Erblasser hinterlässt nicht immer nur ein Vermögen, Habseligkeiten oder andere Kostbarkeiten – sondern auch ein Bündel an Versicherungen. Wie geht man nun als Hinterbliebener mit diesem Erbe um? Wichtig ist, das Ganze nicht auf die lange Bank zu schieben.

Es gibt einige Versicherungen, deren Gültigkeit erlischt gleichzeitig mit dem Ableben des Versicherungsnehmers, andere können auf einen Angehörigen übergehen. So oder so ist es ratsam, die Versicherung über den Tod des Versicherten zu informieren, so kann vermieden werden, dass sich im Hintergrund weiterhin Kosten summieren.

Zu den Versicherungen, deren Laufzeit mit dem Tod eines Versicherten endet, zählen die private Haftpflichtversicherung sowie die Hausratsversicherung. Zu den Versicherungen hingegen, die erst enden, wenn keine Beiträge mehr gezahlt werden, zählt die Rechtsschutzversicherung. Bei Krankenkasse und Lebensversicherung gibt es Automatismen und Sonderfälle.

Automatisch endende Versicherungen

Bei der privaten Haftplicht endet der Versicherungsschutz nach dem Tode umgehend, sofern der Versicherte allein versichert war. Die bereits voraus geleisteten Beiträge werden zurückerstattet und unter den erbenden Hinterbliebenen aufgeteilt.

Auch die Hausratsversicherung endet im Normalfall mit dem Ableben, außer es zieht innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod ein Erbe in die Wohnung des Toten ein – dann würde die Versicherung, wenn gewünscht, auf ihn übergehen.

Bei der Rechtsschutzversicherung aber verhält es sich anders. Diese Versicherung läuft weiter bis zur nächsten Beitragsfälligkeit und wird erst gelöscht, wenn die Zahlung der Beiträge ausfällt.

Bei der gesetzlichen Krankenkasse gibt es ebenfalls ein automatisches Ende nach dem Tod des Versicherten, doch können die mitversicherten Angehörigen die Option wählen, mit in den bestehenden Vertrag einzusteigen, sofern durch sie ein neuer Versicherungsnehmer benannt wird.

Lebensversicherung – Auf Vertragsdetails und bezugsberechtigte Person achten

Bekanntermaßen wird eine Lebensversicherung auf das Leben des Versicherten abgeschlossen, doch muss der Versicherte nicht zwingend zugleich der Versicherungsnehmer sein. Das bedeutet für den Fall, dass der Versicherungsnehmer aus dem Leben scheidet, die Versicherungsnehmereigenschaft auf die Erben des Verstorbenen übergeht beziehungsweise, so es vereinbart wurde, auf die Person, die im Vertrag bestimmt wurde.

Ferner besteht die Möglichkeit, dass eine Todesfallleistung vereinbart wurde. Diese Leistung bedeutet dann praktisch, dass die Leistung an eine Person ausgezahlt wird, welche im Vertrag als bezugsberechtigt benannt ist.

Versicherungen, die vererbt werden

Versicherungen, die nach dem Tod des Angehörigen auf die Erben übergehen, sind die Tierhalterhaftpflichtversicherung, die Kfz-Versicherung und die Wohngebäudeversicherung. Bei der Tierhalterversicherung besteht der Vertrag solange fort, bis er von den Erben zum nächstmöglichen Kündigungstermin gekündigt wird. In diesem Fall besteht trotz Todesfall kein Sonderkündigungsrecht und die Kündigungsfrist kann nicht verkürzt werden.

Bei der Kfz-Versicherung geht die Versicherung aus dem Grund auf die Erben über, weil sie -wie es der Name schon vorwegnimmt- an keine bestimmte Person gebunden ist, sondern ein bestimmtes Kfz. Darum gilt diese Versicherung so lange, bis das Fahrzeug veräußert wird oder der Vertrag fristgerecht gekündigt.

Bei der Wohngebäudeversicherung verhält es sich ähnlich, sie läuft auf die Erben weiter bis sie dann frühestens drei Monate vor dem Ablauf der Versicherungsjahres kündbar wird. Auch für die Versicherungen der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ist das so.

14.06.2016

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