Patientenverfügung: in guten Tagen denkt man nicht daran. Doch das Blatt kann sich schnell wenden. Ein drastischer Unfall, eine plötzliche schlimme Krankheit oder ein anderes Unglück können das Leben von heute auf Morgen verändern… Und mit einem Mal ist der geliebte Partner, das Kind oder ein Elternteil zum Patienten geworden, der es nicht vermag, selbst zu entscheiden. Diese Aufgabe der Entscheidung muss dann von den Angehörigen übernommen werden. Das ist sehr schwer, denn nun ist es an ihnen, die Festlegungen zu treffen, die von der Person die es betrifft, nicht getroffen wurde.
Nun fragen sich die Angehörigen: Hätte sich der ihnen nahestehende Mensch ein kurzes Leiden gewünscht – ohne lebensverlängerten Maßnahmen? Welche medizinische Behandlung hätte sie sich gewünscht und wie hätte sie sich entschieden? Ist man herzlos, wenn man sich entscheidet, die Behandlung jetzt zu beenden oder gehört es sich, weiter zu machen, solange das geht?
Das sind nur einige der extrem belastenden Fragen, die sich vor den Angehörigen auftürmen, wenn sie sich nicht auf eine solide Patientenverfügung stützen können. Darum formuliert der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die Patientenverfügungen mit einem aktuellen Urteil noch konkreter (Az. XII ZB 61/16).
Bei einer Patientenverfügung müssen Menschen darüber nachdenken, wie lange und in welcher Weise sie am Ende ihres Lebens behandelt zu werden wünschen. Nachdem sie diese Fragen für sich geklärt haben, tragen sie das Ergebnis dann in ihre Verfügung ein. Dabei genügt es jedoch nicht, nur zu fixieren, dass man keine „lebensverlängernden Maßnahmen“ möchte. Denn das ist nicht präzise genug, weil im Zweifelsfall niemand etwas damit anfangen kann.
Patientenverfügung ohne Interpretationsspielraum
Der BGH entschied darum, dass die getroffenen Festlegungen in der Patientenverfügung erst dann bindende Kraft gewinnen, wenn sie konkret einzelne ärztliche Maßnahmen benennen, Krankheiten klar bezeichnen und wenn auch bei Behandlungssituationen keine Interpretationsspielräume offen gelassen werden. Das sind die neuen Bedingungen, die die Richter in Karlsruhe am BGH formuliert haben.
Zu der Neujustierung der Anforderungen an die Patientenverfügung kam es wegen einer ungenauen Patientenverfügung, die im Streit von drei Schwestern mündete. Die Mutter der drei Schwestern, die Jahrgang 1941 war, konnte infolge eines Hirnschlags nicht mehr sprechen und sich selbstständig ernähren, das geschah nun über eine Magensonde.
Die Geschwister gerieten aneinander, weil sie sich uneinig waren darüber, wie sie nun weiter mit der pflegebedürftigen Mutter verfahren sollten. Galt ihr Leben unter diesen Umständen nun weniger? Hätte die Mutter selbst gewollt, dass man ihrem Leben trotz aller neuen und niederschmetternden Lebensumstände eine medizinische Verlängerung ermöglicht hätte? Drei Menschen, drei Meinungen. Und keine einzige klare Ansage in der Patientenverfügung der Mutter.
Lebensverlängernde Maßnahme – was zählt dazu
Die Mutter hatte sogar gleich zwei Verfügungen aufgesetzt. In beiden hatte sie entschieden, dass sie im Falle eines schweren Gehirnschadens ohne „lebensverlängernde Maßnahmen“ verfahren wolle. In der Verfügung erteilte sie außerdem einer ihrer Töchter die Vollmacht, ihre Wünsche, die sie in der Vollmacht fixiert hatte, durchzusetzen.
Eine Vollmacht greift, solange alles „nach Plan“ verläuft. Aber eine Vollmacht wird aufgehoben oder beschränkt, wenn sich abzeichnet, dass die mit der Vollmacht betraute Person dem Willen des Patienten nicht entspricht.
So meinte die Tochter mit der Vollmacht nun, dass die Aufhebung der künstlichen Ernährung dem Wunsch der Mutter zuwider liefe. Das sahen die anderen beiden Schwestern jedoch nicht so.
Doch gerade an diesem Punkt wäre eine präzise Aussage der Mutter überaus dienlich gewesen. So sahen es auch die BGH-Richter, indem sie die Verfügungen als nicht konkret genug bewerteten. Schließlich könne man daraus keinen Sterbewunsch ableiten.
Nicht konkret heißt, es fehlen Verweise auf bestimmte Maßnahmen oder auf konkrete Krankheiten – dann wüsste man, ob die künstliche Ernährung vom Patienten als lebensverlängernde oder als lebenserhaltende Maßnahme eingestuft worden wäre und ob er beides gewünscht oder abgelehnt hätte.
Gericht prüft die möglichen Wünsche
Im beschriebenen Fall war ja nun aufgrund der unzureichenden Patientenverfügung nicht klar, ob die Mutter die Fortführung oder den Abbruch der künstlichen Ernährung gewünscht hätte. Diese Unklarheit gedieh soweit, dass gegenwärtig das Landgericht im baden-württembergischen Mosbach eine Prüfung anstellt, die versucht, Bemerkungen der Patienten in der Vergangenheit aufzuspüren, welche einen Hinweis liefern könnten auf den Wunsch der Mutter in der aktuellen Situation.
Es ist ein außergewöhnliches Beispiel, welches aber verdeutlicht zeigt, dass die bisherige Form der Patientenverfügung noch nicht die erforderliche, umfassende und unmissverständliche Klarheit an den Tag legt in der Frage, wie mit einem Patienten nach dem Verlust seiner eigenen Entscheidungsfähigkeit zu verfahren sei.
Die Deutsche Stiftung Patientenschutz hat das BGH-Begehren zum Anlass genommen, an Millionen Deutsche zu appellieren, damit diese ihre Verfügungen noch einmal mit präzisem Blick prüfen. „30 Prozent der Deutschen haben bislang eine Patientenverfügung abgefasst“, erklärte der Vorstand der Stiftung Eugen Brysch.
So sind viele, die eine Verfügung aufgesetzt haben, so Brysch, unsicher, ob denn ihre Dokumente in der konkreten Praxis überhaupt etwas taugen. Denn viele wissen nicht genau, ob ihre Patientenverfügungen die Entscheidungsprozesse ihrer Angehörigen tatsächlich vereinfachen und entlasten können. Durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs sei aber nun „für Klarheit gesorgt“, so Brysch.
17.08.2016