Die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt für Schäden auf, die einem Dritten durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstehen: etwa wenn der Versicherungsnehmer jemand die Vorfahrt nimmt und so ein hoher Sachschaden am anderen Auto entsteht. So weit, so bekannt. Aber muss der Kfz-Versicherer auch zahlen, wenn andere Insassen des PKW einen Schaden anrichten? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Landgericht Saarbrücken beschäftigen.
Im verhandelten Rechtsstreit hatte der Bruder des Versicherungsnehmers beim Öffnen der Beifahrertüre ein anderes Fahrzeug beschädigt und Kratzer im Lack hinterlassen. Natürlich bestand der Besitzer des so verunstalteten Fahrzeugs darauf, dass er seinen Schaden in Höhe von 820 Euro ersetzt bekommt. Der Haftpflichtversicherer aber wollte nicht zahlen: mit der Begründung, er müsse für Schäden, die Beifahrer verursachen, nicht einspringen.
Diese Begründung der Versicherungsgesellschaft aber fanden die Richter des Landgerichtes wenig plausibel. Die Kfz-Haftpflicht decke den durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schaden gegenüber Dritten ab, so führten die Richter aus. Hierin sei auch der Betrieb des Autos eingeschlossen, der sehr wohl das Öffnen der Fahrertüre beinhalte. Auch für die Schäden durch Insassen müsse folglich der Kfz-Versicherer zahlen (Az. 13 S 115/17).
Was aber, wenn der Fahrer einem Insassen seines Fahrzeuges schadet, etwa der Beifahrer bei einem selbstverschuldeten Unfall verletzt wird? Auch in diesem Fall kommt in die Kfz-Haftpflicht in der Regel für den entstandenen Schaden auf. Eine extra Insassenversicherung ist folglich auch nur in Ausnahmefällen empfehlenswert – zum Beispiel, wenn man oft Personen mitnimmt und befürchtet, dass die vereinbarte Versicherungssumme aus dem Kfz-Haftpflichtvertrag zur Deckung aller Schäden nicht ausreicht. Ein Beratungsgespräch hilft, alle Eventualitäten zu klären!
26.08.2016