Ein Versicherungsnehmer muss seinen Kaskoversicherer rechtzeitig über den Schaden informieren. Sonst darf ihm der Kfz-Versicherer die Leistung verweigern, wie erneut ein Urteil zeigt – diesmal des Oberlandesgerichtes Hamm. Hier hatte sich ein Bummelant ganze sechs Monate Zeit gelassen, bis er sich an seine Versicherung wendete. Er geht nun leer aus.
Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Porsche-Fahrer aus Essen seinen Sportwagen vollkaskoversichert. Einen Tag vor dem Heiligabend 2015, so behauptete der Fahrer, habe er das Auto an der Straßenseite geparkt, wobei angeblich ein anderer Autofahrer einen großen Kratzer in die Seite fuhr.
Das Problem: Der Fahrer des Porsche meldete erst ein halbes Jahr später, nämlich im Juni 2016, seinen Schaden an den eigenen Versicherer aus Koblenz. Das begründete er damit, dass er einen Zettel des Unfallverursachers am Auto vorgefunden habe, ohne diesen entziffern zu können. Deshalb habe er ein paar Monate warten wollen, falls sich der Schadensverursacher doch noch melden sollte, was aber nicht passiert sei. In der Zwischenzeit hatte der Mann den Schaden auf eigene Kosten reparieren lassen.
Meldefrist versäumt
Vor den Richtern des Oberlandesgerichtes Hamm fand die Argumentation des Sportwagen-Fahrers aber kein Gehör. Die beklagte Versicherung sei zu keiner Leistung verpflichtet, weil der Kläger eine sogenannte vertragliche Obliegenheit verletzt habe, führte der 20. Zivilsenat aus. Der Kasko-Vertrag sah nämlich vor, dass ein Schaden am Auto innerhalb von einer Woche angemeldet werden muss.
Unerheblich sei insofern, dass es dem Kläger nach seinem Vortrag möglich erschienen sei, den Schädiger in Anspruch zu nehmen, heißt es in der Urteilsbegründung. Die Verpflichtung zur Schadensmeldung bestehe unabhängig davon, ob später tatsächlich eine Leistung des Versicherers in Anspruch genommen werde. Die Anzeigepflicht solle sicherstellen, dass dem Versicherer eigene Ermittlungen zum Unfall- oder Tathergang möglich seien. Oder anders ausgedrückt: Der Versicherer soll rechtzeitig selbst überprüfen können, wie ein Schaden sich ereignete, um gegen mögliche Betrügereien gewappnet zu sein.
Der Kläger konnte auch nicht den Nachweis erbringen, dass die Reparatur sachgemäß durchgeführt wurde, das Gutachten des Sachverständigen wies Fehler auf. Folglich muss auch die Kaskoversicherung den Schaden des Porschefahrers nicht erstatten. Hier gilt: Eine Schadensmeldung an den Versicherer muss rechtzeitig erfolgen, möglichst unverzüglich: die im Vertrag genannten Fristen sind einzuhalten. Nur dann kann sich der Versicherte sicher sein, dass die Gesellschaft auch wirklich für den Schaden einspringt (Urteil vom 21.06.2017, Az. 20 U 42/17).
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08.11.2017