Wenn Blätter von den Bäumen fallen, verwandelt das so manchen Gehweg in eine farbenfrohe Rutschbahn: Haftungsrisiken für Hausbesitzer und sogar Mieter inklusive. Aber auch dabei gibt es Grenzen, wie ein Urteil zeigt.
Im Herbst verwandeln sich Gehwege und Bürgersteige durch abfallendes Laub oft in einen bunten Teppich. Dass eine solche Pracht aber nicht nur Freude stiften kann, zeigen unzählige Gerichtsstreitigkeiten und Schadenersatzansprüche nach Sturzunfällen: insbesondere bei Regen nämlich offenbart der Laubteppich seinen zweiten und gefährlichen Charakter und verwandelt sich in eine tückische Rutschbahn, die den Füßen keinen Halt mehr bietet.
Da Kommunen aber ihre Räumpflicht für öffentliche Wege gern an Hauseigentümer weitergeben und da Vermieter ihre Pflicht über den Mietvertrag sogar delegieren können, drohen Haftungspflichten selbst für Mieter, sobald es auf einem Gehweg zu einem Glätte-Unfall kommt. Da lohnt es, einiges zu wissen.
Gesetzgeber erwartet kein ständiges Kehren
Zunächst gilt: Keineswegs muss ständig gekehrt oder geräumt werden. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Coburg vom 22. Februar 2008 (Az. 14 O 742/07) – das Urteil wies die Klage einer Frau auf Schmerzensgeld ab aufgrund eines Sturzes, bei dem sich die Frau einen Schulterbruch zugezogen hatte. Grund des Urteils: Räumpflicht der Gehwege besteht „nur im Rahmen des Zumutbaren“. Keineswegs zumutbar ist es allerdings, Laub oder auch herabfallende Äste immer sofort zu entfernen. Denn bestimmte Witterungsbedingungen können dazu führen, dass innerhalb von Minuten oder gar Sekunden erneut feuchtes Laub den Gehweg beschmutzt.
Weil am Tag des Sturzes durch starke Windböen solche Bedingungen herrschten, wäre ein Reinigen des Gehwegs völlig sinnlos gewesen. Dies war der Grund, warum die beklagte Grundstückseigentümerin nicht für den Unfall haften musste. Und das, obwohl sie am Tag des Sturzes den Gehweg nicht gereinigt hatte, sondern einige Tage zuvor.
Auch Fußgänger sind in der Pflicht
Das Urteil zeigt: Auch Fußgänger oder Radfahrer sind in der Pflicht und dürfen nicht stets einen freien Gehweg erwarten. Stattdessen sind sie angehalten, auf feuchtes Laub und damit auf die Rutschgefahr zu achten. Allerdings gilt als Problem: Es gibt keine Faustregel, die vorgeben könnte, wie oft und wie regelmäßig ein Gehweg wegen des Laubs geräumt werden muss. Das ist vielmehr stets eine Ermessensfrage, die vor Gericht im Falle eines Rechtsstreits zu ganz unterschiedlichen Antworten führen kann.
Privathaftpflicht… reicht nicht immer
Dieses Problem führt zu einer weiteren Frage: Welche Versicherung springt ein, wenn tatsächlich einmal die Räumpflicht verletzt wurde? Für Privatpersonen, die zur Miete wohnen, reicht in der Regel eine gute Privathaftpflicht-Versicherung aus. Auch Besitzer von Eigenheimen und Eigentumswohnungen sind in der Regel durch eine Privathaftpflicht geschützt.
Schwieriger wird es hingegen, sobald man ein Mehrfamilienhaus sein Eigen nennt. Dann muss eine extra Haus- oder Grundbesitzer-Haftpflicht abgeschlossen werden. Ein solcher zusätzlicher Schutz ist ebenso notwendig, wenn Gebäude und Grundstücke nicht selbst genutzt werden. Wer bei seinem Versicherungsschutz unsicher ist, sollte darum dringend den Rat eines Experten suchen.
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