Einbruch ohne Spuren – Ist der Versicherer leistungsfrei?
Wurde eingebrochen oder nicht? Diese Frage stand im Zentrum einer juristischen Auseinandersetzung, die nun vor dem Oberlandesgericht Dresden ein Ende fand. Demnach besteht kein Leistungsanspruch gegenüber dem Hausratversicherer, wenn der Geschädigte den Schaden nicht nachweisen kann.
Eine Hausratversicherung ersetzt Schäden, die durch Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel oder Einbruchdiebstahl verursacht werden. Doch was, wenn nach einem Einbruch keine entsprechenden Spuren festgestellt werden? Diese Frage beschäftigte das OLG Dresden (Az. 4U 161/21).
In dem Fall ging es einen Diebstahl aus einer Garage. Allerdings konnten die Geschädigten nicht nachweisen, dass das Garagentor abgeschlossen war; es fehlten auch jegliche Einbruchspuren.
Im Beschluss der Richter hieß es dann entsprechend: „Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Nachweis geeigneter Einbruchspuren ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Polizei zweimal vor Ort gewesen sei und Spuren gesichert habe. Das Vorhandensein von zum Nachweis eines Einbruchs in die Garage geeigneter Einbruchspuren wird dadurch nicht belegt. Ihr Ehemann hatte die Polizei erneut herbeigerufen, nachdem er selbst die Deformierung an der Gummilippe und den kleinen Oberflächenschaden festgestellt hat. Es steht aber bereits nicht fest, dass diese Auffälligkeiten in einem zeitlichen und/oder sachlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen.“
Zudem hieß es in einem Leitsatz: „Für das äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls, muss neben Einbruchsspuren ein Mindestmaß an Tatsachen vorliegen, die nach der Lebenserfahrung den Schluss auf eine bedingungsgemäße Entwendung zulassen.“
Manche Hausrattarife leisten mitunter aber auch, wenn kein gewaltsames Eindringen stattfand.
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