Erben gegen Bekannte: Wettlauf um Riester-Rentenversicherung
Streit um eine geplante Schenkung: Nach dem Tod eines Mannes sollte eine Bekannte seine Riester-Rentenversicherung erhalten. Doch die wusste nichts davon.
Ein Mann wollte, dass nach seinem Ableben seine Riester-Rentenversicherung von rund 11.500 Euro nicht an seine Erben, sondern an eine Bekannte ausgezahlt wird. Allerdings unterließ es der Erblasser, seine Bekannte darüber zu informieren und/oder einen Schenkungsvertrag beim Notar aufsetzen zu lassen. Mit Folgen: Denn so lag lediglich ein Schenkungsangebot des Mannes vor, befand das Landgericht Frankenthal (Az.: 8 O 165/22). Dieses Schenkungsangebot konnten die Erben wirksam widerrufen, weil die Versicherung das Schenkungsangebot zu diesem Zeitpunkt noch nicht an die Bekannte übermittelt habe.
Der Schenkungsvertrag konnte allenfalls erst nach dem Tod des Erblassers zu Stande kommen, so die Richter. Denn die Frau erfuhr erst nach dem Tod des Mannes von dessen Plänen. In dem Auftrag des Erblassers an die Versicherung, im Todesfall die Leistung an seine Bekannte auszuzahlen, liege in solchen Fällen gleichzeitig auch der Auftrag an den Versicherer, das Schenkungsangebot an die Beschenkte zu übermitteln. Diese müsse es dann nur noch annehmen. Der Haken dabei: Bis zur Überbringung des Schenkungsangebots kann dieses von den Erben noch widerrufen werden. Das ist im konkreten Fall auch geschehen. Damit scheiterte die Schenkung.
Deshalb hatte die Frau keinen Rechtsgrund mehr, das Geld behalten zu dürfen und musste es den klagenden Erben überlassen.