Fahrtenbuch: Die präventive Auflage für Fahrzeughalter nach einem Verkehrsverstoß
Unter Umständen können Fahrzeughalter verpflichtet werden, ein Fahrtenbuch zu führen. Und dafür ist schon ein Verstoß ausreichend, der mit einem Punkt in Flensburg bestraft werden würde.
Wurde man selbst oder ein Freund oder Mitglied der Familie mit dem eigenen Fahrzeug geblitzt, ohne dass der Fahrzeugführer auf dem Foto erkenntlich ist? Dann – so könnte man meinen – hat die zuständige Landesbehörde, die eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ahnden muss, Pech gehabt. Denn Konsequenzen wie ein Buß- oder Strafgeld oder Punkte in Flensburg dürfen ja nur jene treffen, die sich an dem Verstoß schuldig machten – die Fahrenden hinter dem Steuer. Aber mitunter hat der Verstoß dann doch Folgen. Denn der Fahrzeughalter kann in die Verantwortung genommen werden, die Identität des Fahrers zu ermitteln. Und mitunter muss er, um Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer zukünftig zu verhindern, ein Fahrtenbuch führen.
Anordnung eines Fahrtenbuchs: Jede Fahrt muss genau eingetragen werden
Gesetzliche Grundlage ist Paragraph 31a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Dieser erlaubt der zuständigen Landesbehörde, gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anzuordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Ist dies der Fall, müssen Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, aber auch Datum und Uhrzeit des Beginns und Endes jeder Fahrt mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift eingetragen werden.
Zudem muss das Fahrtenbuch nach Ende der angeordneten Frist für sechs Monate aufbewahrt und den befugten Behörden auf Verlangen vorgezeigt werden. Kommt der Fahrzeughalter dieser Anordnung nicht nach, droht ein Bußgeld oder gar Zwangsgeld. Dieses kann sich nach Zahl der Fahrzeuge und Vergehen auch summieren.
Dauer der Anordnung: Eine Ermessensfrage der zuständigen Behörden
Ob überhaupt ein Fahrtenbuch dem Fahrzeughalter auferlegt wird und für wie lange, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde – dieses Ermessen richtet sich nach Art der Zuwiderhandlung und auch nach der Bereitschaft zur Mitwirkung durch den Fahrzeughalter, sobald der Fahrende hinter dem Steuer nach einem Verstoß nicht ermittelt werden konnte. Häufig wird ein Fahrtenbuch für die Dauer von sechs Monaten angeordnet. Bei schwereren Verstößen kann aber auch für eine längere Dauer das Führen eines Fahrtenbuchs angeordnet werden.
Drohender Punkt in Flensburg rechtfertigt 15 Monate und Zwangsgeld
Und wie ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz zeigt, rechtfertigt schon ein Verstoß, der mit einem Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg geahndet werden würde, das Auferlegen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 15 Monaten (Az. 3 L 1039/19.MZ). Das Auto des Klägers fuhr 34 km/h zu schnell auf einer Straße, für die nur 80 km/h erlaubt waren. 120 Euro Bußgeld wären in diesem Fall fällig gewesen – zudem der Punkt in Flensburg. Jedoch: Das Foto des Blitzers ließ den Fahrzeugführer nicht erkennen. Also geriet der Fahrzeughalter in die Pflicht, mitzuhelfen.
Ein Punkt in Flensburg bedeutet bereits einen „erheblichen Verkehrsverstoß“
Als nun die zuständige Behörde den Fahrzeugführer ermitteln wollten, verweigerte der Fahrzeughalter wiederholt die Mitarbeit – ließ Anhörungsbogen unbeantwortet und öffnete Polizeibehörden auch mehrfach nicht die Tür. Aus diesem Grund verhängte die zuständige Behörde eine Auflage, für 15 Monate ein Fahrtenbuch zu führen. Auch drohte sie mit einem Zwangsgeld, wenn der Anordnung nicht nachgegangen wird. Hiergegen wollte der Fahrzeughalter vor dem Verwaltungsgericht in Mainz vorgehen.
Der Hinweisbeschluss aber zeigt nun: Er hat wohl wenig Erfolg. Denn das Gericht stellt heraus: Bereits ab einem Punkt und auch schon bei einer ersten derartigen Zuwiderhandlung ist von einem erheblichen Verkehrsverstoß auszugehen, der auch eine längere Anordnung zu einem Fahrtenbuch – zum Beispiel für 15 Monate – rechtfertigt.
Fahrtenbücher haben präventive Funktion
Zur Funktion dieser Maßnahmen führte das Gericht auch aus: Fahrtenbuchauflagen haben eine rein präventive und keine strafende Funktion. Sie stellen ausschließlich eine der Sicherung und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar. Soll doch dafür Sorge getragen werden, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sind.
Und da jemand hinter dem Steuer des Fahrzeugs eines Fahrzeughalters den Verkehr gefährdete, soll durch ein Fahrtenbuch sichergestellt werden, beim nächsten Mal die wirkliche Person hinter dem Steuer zu ermitteln, falls es erneut zu einem Verkehrsverstoß und damit zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommt.
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