Bis zum 31. Mai muss in der Regel die Steuererklärung abgegeben werden, sofern der Steuerpflichtige kein Lohnsteuerbüro hinzuzieht. Wer diese Frist verpasst hat, muss aber nicht in Panik verfallen. In der Regel zeigt sich das Finanzamt nachsichtig, wenn man um eine Fristverlängerung bittet.
31. Mai – das ist ein Reizdatum für all jene, die ihre Steuererklärung noch selbst machen. Denn dann muss die Erklärung vom Vorjahr das Finanzamt erreicht haben, sei es auf schriftlichem oder digitalem Wege. Wer ganz darauf verzichtet, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Abhängig davon, wie lange der Steuerpflichtige bummelt, darf der Fiskus bis zu 10 Prozent des festgesetzten Steuerbetrages und maximal 25.000 Euro als Verspätungszuschlag berechnen.
Aber keine Panik: Den Bummelanten bietet sich eine Hintertür, wenn sie Ärger mit dem Finanzamt vermeiden wollen. Sie können nämlich schriftlich eine Verlängerung der Abgabefrist beantragen. Hierfür reicht bereits ein formloser Antrag aus, etwa per Mail oder Postkarte. Wichtig ist hierbei allerdings, dass die Verspätung begründet wird. Und da hilft bereits etwas Phantasie. Akzeptierte Gründe sind zum Beispiel fehlende Unterlagen, ein längerer Auslandsaufenthalt, Krankheit, ein Umzug oder arbeitsbedingte Verzögerungen.
Zwar sind die Finanzbeamten keineswegs verpflichtet, einem Verlängerungs-Gesuch stattzugeben. Doch in der Regel zeigen sie sich äußerst kulant, wie etwa auch die Vereinigte Lohnsteuerhilfe berichtet. Denn natürlich wissen auch die Sachbearbeiter, dass so eine Steuererklärung viele Tücken hat und so manche Stolperfalle bereithält. Üblich sind Fristverlängerungen bis zum 30. September. In den Antrag sollte der Steuerpflichtige hineinschreiben, bis zu welchem Zeitraum er gedenkt die Erklärung nachzureichen.
Weit bequemer haben es all jene, die mit einem Steuerberater oder Lohnsteuerbüro zusammenarbeiten. Sie können sich bis zum Ende des Jahres Zeit lassen. Und weil sich auch diese Frist mit der passenden Begründung verlängern lässt, kann sie sogar bis zum 28. Februar des Folgejahres ausgedehnt werden. Allerdings muss das Finanzamt informiert werden, dass man entsprechende Hilfe in Anspruch nimmt.
Dass sich eine Steuererklärung auch für jene auszahlen kann, die nicht zur Meldung an den Fiskus verpflichtet sind, zeigen Daten des Statistischen Bundesamtes (Destatis). Von den 13,1 Millionen Steuerpflichtigen, die im Jahr 2012 eine Steuererklärung an das zuständige Finanzamt einreichten, erhielten mehr als 11 Millionen eine Steuer-Rückerstattung in Höhe von durchschnittlich 901 Euro. Wer freiwillig eine Steuererklärung abgibt, kann sich sogar bis zu vier Jahre nach Ablauf des veranschlagten Zeitraums Zeit lassen.
Vorsicht: Seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes müssen auch Rentner Steuern auf ihre Altersbezüge zahlen. Wie für Selbständige gilt hier der Steuerfreibetrag von 8.652 Euro bzw. 17.304 Euro bei verheirateten Paaren. Wer 2005 und früher in Rente gegangen ist, muss 50 Prozent seiner gesetzlichen Rente versteuern. Dieser Wert steigt in 2-Prozent-Schritten auf 100 Prozent im Jahr 2040 an. Der Rentenfreibetrag richtet sich nur nach dem Renteneintritt und bleibt somit auch in den Folgejahren unverändert. Weil die Regeln hierfür kompliziert sind und es zahlreiche Ausnahmen gibt, kann sich eine Beratung lohnen.