Unternehmens-Insolvenz – worauf es jetzt ankommt: Die Phasen einer Insolvenz verlaufen meist in dieser Reihenfolge: Umsatz-Rückgang, Nachlassen der Zahlungsmoral gegenüber Rechnungen und Gehältern und schließlich Insolvenzantrag. Was hier technisch und blutleer klingt, bedeutet für den Mitarbeiter oft ein Desaster. Welche Schritte im Falle einer Firmeninsolvenz durch den betroffenen Mitarbeiter gegangen werden sollten, hat ein großer Versicherer in einer To Do Liste zusammengetragen.
Als erstes wird der Angestellte durch das Ausbleiben oder die Unregelmäßigkeiten beim Eingang seines Gehalts bemerken, dass mit der Firma etwas nicht stimmt. Dann kommt die Frage auf, ob man als Arbeitnehmer noch in der Pflicht ist, Arbeit zu leisten – wenn der Arbeitgeber im Gegenzug seiner Verpflichtung zur Lohnzahlung nicht nachkommt.
Hier gilt die Regel, dass die Arbeitskraft erst dann verweigert werden darf, wenn der Arbeitgeber in ganz erheblicher Weise in Zahlungsrückstand geraten ist. Dieser erhebliche Rückstand ist erst mit dem Ausbleiben des zweiten Monatsgehalts erreicht. Auch muss der Arbeitnehmer die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts anzeigen und en Detail offenlegen, welche Summen noch offenstehen. Anderen Falles nämlich gilt das Fernbleiben von der Arbeit als unberechtigte Arbeitsverweigerung.
Gehaltsreduzierung
Als letzten Ausweg probieren viele Arbeitgeber im Insolvenzprozess, ihre Arbeitnehmer für die Reduzierung des Gehaltes oder für einem Gehaltsverzicht zu gewinnen. Das ist für den Arbeitnehmer nicht zu empfehlen, da sich dieses Modell auf die Höhe des Insolvenzgeldes und des Arbeitslosengeldes auswirken kann. Auch sollte man dreimal darüber nachdenken, ob eine Eigenkündigung sinnvoll ist, weil der Arbeitnehmer dadurch hinsichtlich des Arbeitslosengeldes das Risiko einer Sperrzeit eingeht.
Insolvenz und Arbeitspflicht
Nun wird es für einige Arbeitnehmer überraschend klingen. Aber auch im Falle der angemeldeten Insolvenz bleibt das Arbeitsverhältnis unangetastet und der Arbeitnehmer ist nach wie vor verpflichtet, seine Arbeit zu tun.
Statt des Arbeitgebers wird aber nun anstelle des bekannten Vorgesetzten ein vom Gericht bestellter Insolvenzverwalter die Geschicke des Unternehmens leiten und an Stelle des Arbeitgebers wirken. Trotz aller Pflichtfortsetzung gibt es aber einen Punkt, der weicher gehandhabt wird, nämlich den der Kündigungsfrist. Während der Insolvenz gilt die einheitliche Kündigungsfrist gem. § 113 S. 2 InsO von drei Monaten – oder aber es gilt eine kürzere vertragliche, tarifvertragliche oder gesetzliche Frist.
Insolvenzgeld beantragen
Gerät man als Arbeitnehmer in eine Firmeninsolvenz hinein, sollte man umgehend die Bundesagentur für Arbeit aufsuchen, um ein Insolvenzgeld zu beantragen. Hier ist eine Ausschlussfrist von zwei Monaten verbindlich im Nachgang des Insolvenzereignisses. Das Insolvenzgeld wird in jedem Fall für die Dauer der letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet. Bekanntlich ist diese Behörde aber chronisch überlastet, was die Bearbeitungsdauer des Gesuches beträchtlich verlangsamen kann. Für diesen Fall sollte der Arbeitnehmer die Option nutzen, einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld zu beantragen.
Vorgesehen ist, dass das Insolvenzgeld die erlittenen Lohneinbußen des Arbeitnehmers zu mindestens teilweise abfängt. Die Details sind in §§ 165 ff SGB III geregelt. Die Höhe des Insolvenzgeldes entspricht dem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt und wird begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.
Die Bundesagentur für Arbeit ermittelt die steuerlichen Abzüge dabei allein unter Verwendung der Lohnsteuertabelle. Daraus ergibt sich eine Ermittlung des Nettoentgeldes mittels der Pauschalbeträge der Lohnsteuertabelle. So finden individuelle Freibeträge, die sonst bei einem Lohnsteuerjahresausgleich berücksichtigt werden, bei dieser Einkommensermittlung keine Berücksichtigung.
18.07.2016