Wenn Autofahrer ohne eigenes Verschulden in einen Unfall verwickelt werden, wollen sie natürlich auch, dass sie ihren Schaden von der Versicherung des Verursachers ersetzt bekommen. Ein Urteil des Amtsgerichtes Konstanz bestätigt hierbei, dass die Kfz-Versicherer nicht beliebig bei den Werkstattkosten kürzen dürfen. So muss die Kfz-Haftpflicht auch für die Probefahrt und die notwendige Reinigung des reparierten Autos zahlen (Az.: 9 C 597/16).
Das Amtsgericht Konstanz hat mit einem Urteil die Rechte von Unfallgeschädigten gestärkt. Demnach muss der Kfz-Haftpflichtversicherer auch für die Probefahrt und Reinigung des PKW zahlen, wenn das Auto in die Werkstatt muss und entsprechende Kosten in einem Unfallgutachten veranschlagt werden. Der Versicherer darf diese Kosten nicht einfach dem Geschädigten aufbürden.
Im verhandelten Rechtsstreit war ein Autofahrer in einen Unfall verwickelt worden. Das Auto musste repariert werden. Dabei stellte die Werkstatt auch eine Probefahrt und eine Reinigung in Rechnung. Doch der Kfz-Haftpflichtversicherer wollte nur die „reinen“ Reparaturkosten zahlen, nicht die Kosten für die Nachbereitung. Daraufhin klagte der enttäuschte Fahrzeughalter.
Der Mann bekam letztendlich Recht. Es handele sich schließlich um Kosten, die im Rahmen der Reparatur angefallen seien und sogar im Schadengutachten auftauchen, betonte das Amtsgericht Konstanz. Folglich muss der Versicherer die gesamten Kosten zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Fahrzeughalter kann Reparatur in der Regel nicht überwachen
Zwar müssen Geschädigte alles tun, um die Schadenskosten niedrig zu halten, so bestätigten die Richter. Aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung habe ein Schadensverursacher alle Kosten zu ersetzen, die ein „verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten würde“. Folglich auch die notwendige Probefahrt.
Hierbei dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass ein Autofahrer sein Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gebe, wenn er einen Reparaturauftrag erteilt. Normalerweise kann ein Fahrer nur sehr begrenzt einschätzen, wie eine Reparatur in der Werkstatt ablaufe. Es fehlt schlicht an nötigem Wissen. Hier widerspreche es dem Bürgerlichen Gesetzbuch, wenn der Betroffene auch noch mit Mehrbelastungen konfrontiert werde, die seinem Einfluss entzogen sind. Folglich muss der Versicherer die Werkstattrechnung voll erstatten.
Das Urteil ist zwar schon etwas älter – es datiert auf den 28. November 2018. Aber aktuell macht die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) darauf aufmerksam. Grund ist, dass Versicherer versuchen würden, bei Reparaturen gerade kleinere Kostenposten zulasten des Geschädigten aus der Rechnung zu streichen. Hier sollte man hartnäckig bleiben, wenn der Versicherer nicht zahlen will, und sich notfalls professionelle Unterstützung holen.
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