Maßnahmen zur Corona-Krise: Rentnerinnen und Rentner dürfen nun wesentlich mehr hinzuverdienen
Verdienen sich Rentnerinnen und Rentner neben ihrer gesetzlichen Rente etwas dazu, drohen Abzüge bei der gesetzlichen Rente. Die Hinzuverdienstgrenze aus dem Sechsten Sozialgesetzbuch (SGB VI) wurde jetzt aber aufgrund der Corona-Krise wesentlich nach oben verschoben. Und die Anwendung des Hinzuverdienstdeckels als individueller Wert für höhere Rentenabzüge wurde sogar komplett ausgesetzt. Rentnerinnen und Rentner dürfen derzeit also wesentlich mehr zur gesetzlichen Rente hinzuverdienen.
Hinzuverdienstgrenze: um sagenhafte 38.290 Euro angehoben
Die Hinzuverdienstgrenze gibt an, bis zu welchem Betrag ein Hinzuverdienst keine Auswirkungen auf den Rentenanspruch hat. Wird jedoch die Hinzuverdienstgrenze überschritten, werden 40 Prozent des über die Grenze reichenden Betrags von der Vollrente abgezogen. Allerdings trifft dies neuerdings erst bei einem wesentlich höheren Einkommen als bisher zu: Statt 6.300 Euro können nämlich nun 44.590 Euro jährlich neben der Rente hinzuverdient werden, ohne dass Abzüge drohen.
Um sagenhafte 38.290 Euro hat der Gesetzgeber aktuell also die Hinzuverdienstgrenze angehoben. Beschlossen wurde der hohe Wert durch das am 27. März 2020 im Bundestag verabschiedete „Sozialschutz-Paket“der Bundesregierung, das Auswirkungen der Corona-Krise abmildern soll.
Hinzuverdienstdeckel: komplett ausgesetzt
Ein weiterer Grenzwert aus dem Sechsten Sozialgesetzbuch, der so genannte Hinzuverdienstdeckel, findet nun überhaupt keine Anwendung. Normalerweise führt eine Überschreitung dieses Deckels durch Nebenverdienste sogar zu höheren Abzügen von der gesetzlichen Rente als bei bloßem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze. Denn der Gesetzgeber will durch Deckelung vermeiden, dass Altersrente plus Zuverdienst den Verdienst der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn überschreiten.
Deswegen wird die durchschnittliche monatliche Rente für das vorausgehende Jahr, die eine Rentnerin oder ein Rentner – individuell – als Leistung erhielten, mit dem höchsten Entgeltwert in den fünfzehn Jahren vor Rentenbeginn multipliziert. Der Entgeltwert bildet demnach den höchsten Verdienst der letzten fünfzehn Jahre vor Ruhestand ab. Als Ergebnis erhält man den individuellen Hinzuverdienstdeckel einer Rentnerin oder eines Rentners. Und alle Beträge, die sowohl die Hinzuverdienstgrenze als auch diesen Deckel überschreiten, werden nicht zu 40 Prozent, sondern sogar zu 100 Prozent von der Rente abgezogen.
Jedoch gilt aktuell: Der Deckel findet keine Anwendung. Aus diesem Grund können nun jährlich bis zu 44.590 Euro abzugsfrei hinzuverdient werden. Alle Beträge, die diese hohe Grenze übersteigen, werden zudem zu 40 Prozent, nicht aber zu 100 Prozent von der Vollrente abgezogen.
Regelung gilt nur vorübergehend: Ruheständler*innen sollen zu Nebenjob ermutigt werden
Freilich: Die Regelung gilt als Ausnahme während der Corona-Krise – Anwendung findet sie (auch rückwirkend) vom 01. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020. Demnach dürften ab 2021 die alten Regeln wieder in Kraft treten. Der Gesetzgeber hofft, durch die Sonderregelung den Arbeitskraftmangel auszugleichen, der aufgrund der Corona-Krise droht.
Erwartet die Bundesregierung doch Personalengpässe in versorgungssensiblen Bereichen – im Gesundheitssystem etwa oder in der Pflege. Deswegen sollen auch Rentnerinnen und Rentner ermutigt werden, sich etwas hinzuzuverdienen. Das trifft besonders für rüstige Menschen im Ruhestand zu, die zuvor einer beruflichen Tätigkeit in systemrelevanten Bereichen wie dem Gesundheitssystem nachgingen.
Zwar tragen ältere Menschen laut Robert Koch-Institut das erhöhte Risiko einer schweren Erkrankung ab 50 bis 60 Jahren durch das Coronavirus, was bei Wahl eines Nebenjobs beachtet werden sollte. Jedoch: Gerade, wenn es um die Versorgung anderer älterer Menschen geht, könnten Ruheständler mit Nebenjob eine wichtige Ressource dieses Landes während der Krise sein.
Wer zu Auswirkungen des Hinzuverdiensts auf die Rentenzahlung Fragen hat oder die Aufnahme einer Nebentätigkeit plant, kann sich auch ratsuchend an eine Expertin oder einen Experten wenden.
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