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Nein, es war kein April-Scherz: Zum 1. April sind wieder einige Gesetzesänderungen in Kraft getreten, die auch die Themen Finanzen, Versicherungen und Krankenversorgung betreffen. Welche das sind, zeigt der kurze Überblick.

Mehr Schonvermögen für Menschen mit Grundsicherung

Eine Neuerung betrifft den sogenannten Vermögensfreibetrag. Das ist das Schonvermögen, welches Empfänger von Sozialhilfe laut Sozialgesetzbuch behalten dürfen. Und dieser Freibetrag wird von 2.600 auf zukünftig 5.000 Euro angehoben. Profitieren können davon Menschen mit Behinderung, die keiner Erwerbsarbeit nachgehen sowie Menschen mit Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Der höhere Freibetrag gilt ebenso für die Ehe- und Lebenspartner sowie für alleinstehende Minderjährige. Wichtig: Hartz-IV-Empfänger profitieren nicht von der Reform, für sie gelten andere Werte.

Bessere psychotherapeutische Versorgung

Verbessert werden soll auch die medizinische Betreuung für Kassenpatienten bei einer psychischen Erkrankung. Seit dem 1. April bieten Psychotherapeuten eine neue Sprechstunde für Menschen in seelischen Krisensituationen, die bewirken soll, dass Patienten schneller ein Erstgespräch erhalten. Für diese Sprechstunde müssen Therapeuten mindestens zwei Stunden in der Woche bereithalten. Ein erwachsener Patient kann bis zu sechsmal mindestens 25-minütige Termine bekommen, Kinder und Jugendliche höchstens zehnmal.

Hintergrund ist, dass viele psychisch Erkrankte derzeit zu lange auf einen Therapieplatz warten müssen und sich die Krankheit in der Wartezeit deutlich verschlimmern kann. Für das erste Beratungsgespräch ist keine Überweisung des Hausarztes erforderlich. Über die Gesetzesänderung hatte in der letzten Woche der Spitzenverband der Krankenkassen informiert.

Notfälle bevorzugt

Eine weitere Neuerung betrifft die Betreuung von Notfällen in den Kliniken. Fortan sollen Notaufnahmeärzte entscheiden, ob ein Patient, der in einem Krankenhaus vorstellig wird, tatsächlich ein Notfall ist. Trifft dies nicht zu und es besteht kein akuter Behandlungsbedarf, soll er an einen niedergelassenen Arzt oder Bereitschaftsdienst verwiesen werden. Kliniken klagen immer wieder, dass Patienten selbst mit kleineren Erkrankungen in die Notaufnahmen strömen – und so die Kapazitäten fehlen, um tatsächliche Notfälle schnell zu versorgen.

Einige Krankenkassen erhöhten Zusatzbeitrag

Einige Krankenkassen haben zudem ab dem 1. April ihren Zusatzbeitrag raufgesetzt. Wer davon betroffen ist, weiß es längst, denn die Kassen sind verpflichtet ihre Mitglieder rechtzeitig schriftlich zu informieren. Die Anhebung des Zusatzbeitrages bewirkt ein einmonatiges Sonderkündigungsrecht ab Erhalt des Briefes. Dabei sollten aber auch die Leistungen einer Kasse Berücksichtigung finden, nicht allein der Beitrag – denn da gibt es zwischen den einzelnen Anbietern durchaus Unterschiede.

07.04.2017

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