Wer im Internet eine Reise buchte, musste bisher aufpassen: Auf das falsche Kästchen geklickt und schon hatten sich die angeblichen Kosten deutlich erhöht. Dass diese Praxis unzulässig ist, bestätigte nun der Bundesgerichtshof (BGH) in höchster Instanz. Ein Online-Reiseanbieter darf demnach seinen Kunden keine Reiseversicherung unterjubeln, sondern muss die Zusatzkosten transparent ausweisen.
Der Bundesgerichtshof hat mit einem aktuellen Urteil die Rechte der Verbraucher gestärkt. Wenn sie bei einem Online-Portal eine Reise abschließen, darf ihnen der Anbieter nicht auf intransparente Weise eine Zusatzleistung unterjubeln. Im konkreten Rechtsstreit ging es um eine Reiseversicherung, die Kunden vermeintlich abschlossen, ohne dies tatsächlich zu wünschen.
Intransparente Menüführung bei Buchung eines Fluges
Geklagt hatte der Dachverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen einen Reisevermittler aus London, der auch in Deutschland sehr erfolgreich ist. Auf dem Portal konnten die Kunden Flüge buchen. Doch die Verbraucher wurden durch eine unfaire Masche zum zusätzlichen Abschluss einer Reiseversicherung gedrängt.
Und diese unfaire Masche funktionierte so: Wenn die Online-Kunden einen Flug buchen wollten, mussten sie erst ein Fenster wegklicken, mit dem eine Reiseversicherung beworben wurde. Der Text lautete: „Ich verzichte ausdrücklich auf den angebotenen Versicherungsschutz und zahle im Notfall alle Kosten selbst“.
Der Kunde hatte damit also deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine Reiseversicherung wünscht. Doch nun ploppte ein neues Fenster auf. Darin hieß es: „Sie haben sich entschieden, ohne Versicherungsschutz zu verreisen“. Ein großes orangefarbenes Feld war mit „WEITER!“ gekennzeichnet, vermittelte also den Eindruck, man könne durch Betätigung den Buchungsvorgang einfach fortsetzen. Mitnichten! Denn wer das Feld anklickte – hatte die Reiseversicherung dazu gekauft. Das war aber nur einem sehr unscheinbaren Text zu entnehmen, der sich neben dem „Weiter“-Button verbarg. Es liegt also der Verdacht nahe, dass vielen Verbrauchern diese Versicherung regelrecht untergeschoben wurde.
Zusatzkosten einer Reise müssen deutlich ausgewiesen werden
Doch solche Praktiken sind Verbrauchertäuschung, wie nun der Bundesgerichtshof bestätigte. Die Zusatzkosten einer Reise müssen auch bei einer Online-Buchung transparent ausgewiesen werden, so betonten die Karlsruher Richter. Die Gestaltung des Buchungsvorgangs entspräche nicht den Voraussetzungen einer „klaren, transparenten sowie eindeutigen Mitteilung über Zusatzkosten“ und sei „ein Verstoß gegen die europäische Luftverkehrsdienste-Verordnung“, heißt es in der Urteilsbegründung (Urteil vom 29. September 2016, I ZR 160/15). Und das nicht ohne Grund. Denn auch bei Reiseversicherungen gibt es teils große Unterschiede in Preis und Qualität – es lohnt also, mehrere Angebote zu vergleichen!