Pferdehalter: Reitbeteiligung schützt nicht vor Haftung
Auch eine Reitbeteiligung schützt Halter eines Pferdes nicht per se davor, Schmerzensgeld erbringen zu müssen, wenn Schadensersatz durch andere Mitglieder dieser Reitbeteiligung geltend gemacht wird. Das geht aus einem Grundurteil des Landgerichtes München hervor.
Wenn Pferdehalterinnen und -halter mit anderen Tierfreunden eine Reitbeteiligung eingehen, sind sie doch vor Schmerzensgeld der anderen Beteiligten geschützt? Das ist leider nicht so, wie aktuell eine Bayerin erfahren musste. Denn das Landgericht München bestätigte: Vereinbaren Pferdehalter mit anderen Personen eine Reitbeteiligung, bedeutet das nicht automatisch einen Haftungsausschluss. Verletzt das Tier diese Person, müssen sie mitunter dennoch Schmerzensgeld zahlen.
Frau gab Pferd einen Klaps auf dem Po
Klägerin war im konkreten Rechtsstreit eine Gräfin, die beim Striegeln eines Pferdes eine schwere Verletzung erlitten hatte. Das Pferd schlug plötzlich aus und trat der Frau gegen das rechte Knie. Kreuzband und Innenband waren gerissen. Der Mann der Geschädigten klagte daraufhin gegen die Halterin des Pferdes und verlangte ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro. Hier sei daran erinnert, dass Tierhalter laut Bürgerlichem Gesetzbuch mit ihrem kompletten Vermögen haften, wenn Dritten ein Schaden entsteht.
Die Halterin des Pferdes wollte das Schmerzensgeld aber nicht zahlen. Zum einen machte sie geltend, dass sie einen Reitbeteiligungs-Vertrag mit der Geschädigten abgeschlossen hatte: Das bedeute einen Haftungsausschluss, weil die Verletzte ja zumindest einen Teil der Verantwortung für das Pferd übernommen habe. Zudem habe die Frau dem Tier einen Klaps auf den Po gegeben, weil sie eine Bremse vertreiben wollte: erst dadurch sei es zu dem Tritt gekommen, weil sich das Pferd erschreckt habe.
Verletzte Frau hat Anspruch auf Schmerzensgeld
Das Landgericht München entschied jedoch zugunsten der verletzten Frau. Es hob hervor, dass eine Reitbeteiligung „per se nicht zu einem Haftungsausschluss für den Halter“ führt. Ein nicht ausdrücklich im Vertrag geregelter Haftungsausschluss zwischen Pferdehalter und Reiter sei wegen der weitreichenden Konsequenzen nur im Ausnahmefall anzunehmen.
Im konkreten Fall hätten beide Parteien explizit vereinbart, dass die Klägerin als Reitbeteiligung in die Haftpflichtversicherung der Pferdehalterin mit aufgenommen werden sollte. Bereits dies spreche klar gegen einen Haftungsausschluss. Zudem sei die Geschädigte per Vertrag verpflichtet worden, eine Unfallversicherung für das Risiko „Reiten“ abzuschließen. Auch das spreche nicht für einen Haftungsausschluss auf Seiten der Pferdehalterin. Zudem entlastete ein Gutachter die Verletzte davon, dass der Klaps auf den Po verantwortlich für das Treten des Pferdes gewesen sei. Geklärt werden muss nun noch, wie hoch das Schmerzensgeld ausfällt (20 O 2974/19).
Der Fall zeigt: Wer als Pferdehalter eine Reitbeteiligung vereinbart, sollte genau darauf achten, was im Vertrag vereinbart ist bzw. welche Rechte und Pflichten die Nutzer des Tieres haben. Zudem empfiehlt sich eine gute Pferdehalterhaftpflicht, um nicht hohe Schadensersatz-Forderungen selbst zahlen zu müssen.
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