Pferdehalterhaftpflichtversicherung: Eine Reitbeteiligung bietet die Chance, das eigene Pferd auch anderen für einen Ausritt zu überlassen. Dabei haben Pferdehalter aber hohe Haftungsrisiken. Das musste aktuell eine Pferdebesitzerin erfahren, deren Bekannte vom Ross gestürzt war und nun querschnittsgelähmt ist.
Der Halter eines Pferdes haftet auch für Schäden, die das Tier im Rahmen einer Reitbeteiligung verursacht – selbst dann, wenn er zum Unglückszeitpunkt gar nicht selbst geritten ist. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) mit einem aktuellen Urteil bestätigt, wie die Deutsche Presse-Agentur berichtet.
Pferd ging durch – auch der Halter haftet
Im verhandelten Rechtsstreit hatte eine Frau mit der Besitzerin eines Pferdes eine Reitbeteiligung geschlossen. Sie zahlte 100 Euro im Monat, um das Tier dreimal wöchentlich reiten zu dürfen. Bei einem dieser Ausritte kam es aber zu einem Unfall. Das Pferd ging durch und warf die Frau ab: Seitdem ist die Reiterin querschnittsgelähmt.
Die gesetzliche Krankenkasse der verunglückten Reiterin kam daraufhin auf die Halterin des Pferdes zu. Sie sollte die gesamten Arztkosten übernehmen. Obwohl die Besitzerin selbst nicht ritt, muss sie nun tatsächlich 50 Prozent der Behandlungskosten zahlen. Das bestätigte der vierte Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Nürnberg: Pferdehalterin und verunglückte Reiterin müssen sich nun die Kosten teilen.
Der Grund: Auch bei einer Reitbeteiligung bleibe die Halterin des Tieres in der Haftung, weil sie weiterhin das Bestimmungsrecht über das Tier besitzt und Aufwendungen wie Futter und Versicherung trägt. Die Reitbeteiligung sei hingegen „Tieraufseherin“, wenn sie mit dem Pferd ausreite. Das beinhalte zwar bestimmte Sorgfaltspflichten gegenüber dem Tier – führe aber nicht dazu, dass Haftungsansprüche auf sie übergehen (Urteil vom 29.03.2017, Az. 4 U 1162/13).
Pferdehalterhaftpflicht – Reitbeteiligung eingeschlossen?
Im konkreten Rechtsstreit konnte nicht genau der Unfallhergang rekonstruiert werden, so dass die Frage offen blieb, ob die verunglückte Reiterin den Unfall dadurch verursachte, dass sie das Pferd unsachgemäß behandelte. Ebensogut ist anzunehmen, dass das Pferd ohne Grund plötzlich losrannte und es deshalb zu der Verletzung kam. Deshalb müssen nun beide Frauen gleichermaßen für 50 Prozent der Kosten einstehen.
Der Rechtsstreit zeigt, wie wichtig es ist, in Pferdehalterhaftpflicht-Policen die versicherten Leistungen zu beachten. Denn nicht jeder Versicherer springt ein, falls einer dritten Person das Pferd für eine Reitbeteiligung überlassen wird. Gerade, wenn Menschen schwer verletzt werden, kann sich eine Reitbeteiligung so als Schuldenfalle entpuppen. Hier gilt es, mit dem richtigen Haftpflicht-Vertrag vorzusorgen!
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10.10.2017