Urteil zur Wohngebäudeversicherung zeigt: Versicherer haftet nicht für Reparaturschäden
Kommen Gebäude, Wände und fest eingebaute Gebäudebestandteile durch defekte Leitungen zu Schaden, springt die Wohngebäudeversicherung ein. Wie das Beispiel einer Eigentümergemeinschaft aus Westfalen aber zeigt, gibt es zur Einstandspflicht der Versicherung aber Irrtümer: Weil Ansprüche überschätzt wurden, kam es zum Gerichtsstreit, den die Eigentümergemeinschaft vor dem Landgericht in Münster verlor (Az. 15 S 23/15). Drei falsche Annahmen, die durch das Landgericht korrigiert wurden, sind im Folgenden vorgestellt.
Erstversorgung eines Rohrschadens – mit Ungeschick
Worum ging es vor dem Landgericht? Ein Ehepaar erlitt einen Rohrschaden: Aufgrund einer undichten Stelle hinter dem WC lief Abwasser in den Wandbereich und hinterließ zum Feuchtigkeitsschaden einen unangenehmen Geruch. Eine Firma leistete eine schnelle Notreparatur: Eine geflieste Abdeckung und eine geflieste Ummauerung einer Duschwanne wurden geöffnet und Rohre und Leitungen freigelegt. Eine undichte Muffenverbindung sowie ein defekter Siphon wurden ausgewechselt. Ein Provisorium ermöglichte sodann die Weiternutzung der Toilette.
Ganz ohne Pannen kam diese Notversorgung des Schadens allerdings nicht aus. Denn beim Öffnen der Abdeckung wurden einige Fliesen beschädigt, die aus den siebziger Jahren stammten. Zudem brach durch ungeschicktes Handeln der Handwerker ein Stück der Duschwanne aus.
Zweitversorgung als Rundumerneuerung des Bades
Einige Tage nach dieser Erstreparatur gab die Eigentümergemeinschaft der Immobilie umfängliche Arbeiten in Auftrag: Estrich wurde entfernt und ein altes Stand-WC durch ein neues Wand-WC ersetzt. Auch wurde die beschädigte Duschwanne ausgetauscht. Durch Erneuerung der Sanitärgeräte mussten neue Rohre verlegt werden. Und Ableitungen wurden erneuert – nicht nur für das WC, sondern auch für Duschwanne, Waschbecken sowie eine nebenan gelegene Küche. Und statt dass einzelne defekte Fliesen ersetzt wurden, verfliesten Handwerker Boden und Wände des Bads komplett neu.
Versicherer leistete für die Hälfte
Die Eigentümergemeinschaft dachte nun, die Versicherung müsste für all diese Arbeiten zahlen. Das sah das Versicherungsunternehmen aber anders: Pauschal erstattete es die Hälfte und sah den Schaden bereits als überzahlt an. Denn aus Sicht des Versicherers wäre allenfalls die Reparatur des defekten Ableitungsrohrs und der Ersatz weniger Fliesen erforderlich gewesen.
Eigentümergemeinschaft ließ klagen
Die Eigentümergemeinschaft der Immobilie wollte sich nun den fehlenden Betrag über Ermächtigung der Mieter einklagen – und scheiterte auf ganzer Linie erst vor dem Amtsgericht Münster und nun in Berufung vor dem Landgericht. Denn das Gericht gab in seinen Urteilsgründen dem Versicherungsunternehmen recht: Für die meisten Arbeiten besteht keine Einstandspflicht durch die Wohngebäudeversicherung. Die Urteilsgründe eignen sich gut, drei Irrtümer zur Wohngebäudeversicherung richtigzustellen:
Irrtum eins: Bei Beschädigung leistet die Versicherung für die Herstellung des Originalzustands
Die klagenden Eigentümer meinten: Der Wohngebäudeversicherer leiste für die Wiederherstellung des Originalzustands. Und weil die defekten Fliesen aus den siebziger Jahren stammten und nicht mehr auf dem Markt erhältlich waren, wäre eine Neuverfliesung angebracht. Seien doch optische Beeinträchtigungen durch zweierlei Fliesen dem Mieter nicht zumutbar.
Eine solche Argumentation aber ließ das Landgericht nicht gelten. Denn nur, wenn eine Sache „zerstört“ ist, haftet der Wohngebäudeversicherer für einen Totalersatz. Ist eine Sache hingegen nur „beschädigt“, haftet der Versicherer einzig für die Reparatur und für eine Wertminderung. Die angemessenen Reparaturkosten orientieren sich hierfür aber an einem „verständigen“ und „nicht versicherten“ Gebäudeeigentümer.
Ein nicht versicherter Gebäudeeigentümer würde überproportional hohe Kosten meiden, indem er nur einzelne Fliesen auswechselt. Er meidet „Luxusaufwand“, wie es das Gericht ausdrückt. Und für solchen Luxusaufwand wie eine unangemessene Neuverfliesung muss auch kein Versicherer zahlen. Zudem sind leichte optische Beeinträchtigungen laut Gericht einem Mieter zumutbar.
Irrtum zwei: Die Wohngebäudeversicherung leistet für Schäden durch Handwerker
Aber wie verhält es sich mit Kosten, die bei der Erstreparatur durch ungeschickte Handwerker entstanden – zum Beispiel durch Schäden an der Wanne? Sind diese nicht Folge des Schadens und müssen durch das Versicherungsunternehmen erstattet werden? Sie müssen nicht!
Denn wie das Gericht ausführt, haftet der Versicherer nur für den objektiven Erstschaden. Für Schäden hingegen, die durch die Handwerker entstehen, muss die Handwerkerfirma haften – zum Beispiel über eine Haftpflichtversicherung.
Irrtum drei: Der Wohngebäudeversicherer haftet für den Austausch maroder Leitungen zur Verhinderung weiteren Schadens
Wie aber steht es mit dem Austausch weiterer Leitungen? Zwar waren die neuen Sanitärgeräte hierfür der Grund. Weil die ursprünglichen Leitungen aber bereits in einem schlechten Zustand waren, drohten weitere Rohrbrüche. Die Eigentümergemeinschaft ließ also vor Gericht argumentieren: Der Versicherer müsse den Austausch zahlen, da ja dadurch weiterer Schaden abgewendet wäre.
Damit aber verkannten die Eigentümer eigene Pflicht zur Instandhaltung: Gemäß den Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer die versicherten Sachen und insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Treten Mängel oder Schäden auf, muss der Versicherungsnehmer diese unverzüglich beseitigen lassen. Durch diese Bestimmung soll verhindert werden, dass Instandhaltungspflichten im Schadenfall einfach auf ein Versicherungsunternehmen abgewälzt werden.
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